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Entsorgungswege

Der Weg der Abfälle vom Erzeuger über den Sammler oder Beförderer zum Entsorger.

Grundsätze der Kreislaufwirtschaft

Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden. Wenn die Abfallentstehung nicht vermeidbar ist, sind die anfallenden Abfälle einer Verwertung zuzuführen. Dabei ist einer hochwertigen Verwertung der Vorrang zu geben.
Nur nicht vermeidbare und nicht verwertbare Abfälle dürfen beseitigt werden.

Abfalleinstufung / Abfallbestimmung

Zur Festlegung der Entsorgung müssen die Abfälle an Hand ihrer Herkunft und der wesentlichen Inhalts- und Schadstoffe vom Erzeuger eingestuft werden. Dazu bedient man sich des Abfallverzeichnisses. Diese Einstufung ist maßgeblich für den Entsorgungsweg bis zur Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, da diese in der Regel nur für bestimmte Abfälle zugelassen ist.
Aus der Zuordnung im Abfallverzeichnis ergibt sich der Überwachungsstatus („gefährliche“ bzw. „nicht gefährliche“ Abfälle) und damit das erforderliche Nachweisverfahren. Die Einordnung zu dem spezifischen Überwachungsstatus wird als Abfallbestimmung bezeichnet.

Vorabnachweise (Entsorgungsnachweis, Sammelentsorgungsnachweis)
Verbleibsnachweise (Begleit- und Übernahmescheine)

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist bestimmten verschärften Regelungen bei der Nachweisführung unterworfen.
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Abfallentsorger müssen vor und während der Entsorgung einen Nachweis führen – als Vorabnachweis Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweise; als Verbleibsnachweis Begleit- oder Übernahmescheine.
Die Vorabnachweise müssen der Entsorger-Behörde elektronisch zur Kenntnis gebracht werden und werden von dieser an die Erzeuger-Behörde weiter geleitet.
Der Weg jeder einzelnen Abfallcharge wird über die Verbleibsnachweise in Verbindung mit dem länderübergreifenden EDV-System ASYS (Abfallüberwachungssystem) überwacht.
Die Nachweise sind im Register 3 Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

Abgrenzung Nebenprodukt / Abfall

Es wird entschieden, ob angefallene Materialien dem Abfallrecht unterliegen, was bei Nebenprodukten nicht der Fall ist.

Abgrenzung Verwertung / Beseitigung
Entsorgungsträger

Die Erzeugerbehörde überprüft, ob es sich bei einer Entsorgung um eine Beseitigung oder Verwertung handelt, um ggf. Andienungs- und Überlassungspflichten zur Beseitigung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den Träger der Sonderabfallentsorgung in Hessen, die HIM GmbH, durchsetzen zu können.

Überwachung der Abfallströme (Abfallstromüberwachung)

Die Abfallbehörden kümmern sich um die Überwachung der Abfallströme von der Entstehung der Abfälle bei den Betrieben (Abfallerzeugern) über die Abfalltransporte bis hin zu den Abfallentsorgungsanlagen (so genannte Abfallstromkontrolle).
Hierzu werden u. a. Betriebsprüfungen durchgeführt, die gewährleisten sollen, dass der Umgang mit Abfällen im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Verordnungen steht.
Das Augenmerk liegt dabei auf dem Anfall des Abfalls und dessen Einstufung, dem Umgang mit dem Abfall im Betrieb sowie dem Nachweis der umweltgerechten Entsorgung.

Mitwirkung bei anderen Verfahren

Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien sind an der hessischen Abfallwirtschaftsplanung beteiligt.
Zudem wird durch die Mitwirkung in Genehmigungsverfahren anderer Rechtsbereiche (z. B. Abbruchgenehmigungen) zu einer hochwertigen Abfallentsorgung beigetragen.

© 2013 Regierungspräsidium Kassel. Steinweg 6 . 34117 Kassel

Ansprechpartner

Downloads

Links

Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren
Mitteilung Nr. 27 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)