Hessen Logo Regierungspräsidium Kassel hessen.de| Inhaltsverzeichnis| Impressum| Kontakt| Hilfe

Anmelden

Nachweise beim Sammeln

Transportkontrolle auf der Straße

Was versteht man unter Sammel-Entsorgung?

Nachweisverfahren

Das Nachweisverfahren dient dazu, den Weg der Abfälle nach dem Grundsatz der lückenlosen Überwachung von der Entstehung bis zur Entsorgung – also der schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung – zu verfolgen.
Grundzüge der Nachweisführung regelt dabei das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die Nachweisverordnung (NachwV) bestimmt nähere Anforderungen an Form und Inhalt der zu führenden Nachweise sowie an das Nachweisverfahren.
Eine „Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht“ bzgl. der zum 1. Februar 2007 in Kraft getretenen Regelungen wurde von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Vereinfachung des abfallrechtlichen Verfahrens“ erarbeitet und im September 2009 verabschiedet (siehe Links).

Begriff Sammel-Entsorgung

Das Sammeln von Abfällen gewerblicher und industrieller Abfallerzeuger nennt man Sammel-Entsorgung. Für gefährliche Abfälle muss dem Abfallsammler hierzu ein Sammel-Entsorgungsnachweis vorliegen.
Dies stellt eine Vereinfachung für den Abfallerzeuger dar, da der erforderliche Nachweis durch den Sammler der Abfälle geführt wird. Der Sammler tritt hier fiktiv an die Stelle des Abfallerzeugers.

 

Nachweispflicht

Für den Abfallsammler besteht für den überwiegenden Teil der gefährlichen Abfälle Nachweispflicht.

 

Beförderer-Nummer

Nachweispflichtige Abfallbeförderer und sammler benötigen eine so genannte Beförderer-Nummer. Sie dient zur Identifikation im Entsorgungsverfahren. Die Kenn-Nummer kann formlos beantragt werden.
Weitere Informationen zur Kenn-Nummernvergabe finden Sie im Downloadbereich.

 

Gefährliche Abfälle

Vorabnachweise (Sammel-Entsorgungsnachweis)

Gefährliche Abfälle dürfen nur dann über einen Sammel-Entsorgungsnachweis entsorgt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

  • denselben Abfallschlüssel haben
  • den gleichen Entsorgungsweg haben
  • in ihrer Zusammensetzung den im Sammel-Entsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
  • die bei dem einzelnen Erzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 t je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt (Ausnahmen hierzu siehe Anlage 2 der Nachweisverordnung)

Fallen mehr als 20 t je Abfallschlüssel, Standort und Kalenderjahr an, muss der Abfallerzeuger einen eigenen Entsorgungsnachweis besitzen.
Bei der Sammel-Entsorgung von Altölen muss statt des Abfallschlüssels die Sammelkategorie, bei Althölzern die Altholzkategorie übereinstimmen.

Im so genannten Grundverfahren muss dieser Sammel-Entsorgungsnachweis von der Behörde des Abfallentsorgers bestätigt werden. Ein Sammel-Entsorgungsnachweis besteht dann aus folgenden Formularen:

  • Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN)
  • Verantwortliche Erklärung (VE)
  • Deklarationsanalyse (DA)
  • Annahmeerklärung (AE)
  • Behördenbestätigung (BB)

Wenn der Abfallentsorger von der Einholung der behördlichen Bestätigung freigestellt ist, kann diese bei den in der Anlage 2 zur Nachweisverordnung aufgeführten 56 Abfallschlüsseln entfallen und ein so genannter Privilegierter Sammel-Entsorgungsnachweis gestellt werden.
Sammel-Entsorgungsnachweise sind nicht übertragbar und gelten längstens 5 Jahre.
Sofern der Abfall beseitigt werden soll, ist dieser der HIM GmbH anzudienen.
Informationen zur Beantragung eines Sammel-Entsorgungsnachweises und zum Ausfüllen der Formulare finden Sie im Downloadbereich.

Verbleibsnachweise (Begleit- und Übernahmescheine)

Werden gefährliche Abfälle einem Abfallsammler übergeben, muss ein Übernahmeschein ausgestellt werden.
Der Abfallsammler muss vor Übergabe der Abfälle an den Entsorger zusätzlich einen Sammel-Begleitschein auszufüllen. In diesem sind je Bundesland die Nummern der Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich der Sammeltransport zusammensetzt.
Informationen zum Begleitscheinlauf, zum Ausfüllen der Formulare und zu den Knotenstellen finden Sie im Downloadbereich.

 

Nicht gefährliche Abfälle

Für nicht gefährliche Abfälle besteht im Regelfall keine Pflicht zur Führung von Nachweisen.

 

Register

Abfallsammler sind für die von ihnen gesammelten gefährlichen (nachweispflichtigen und nicht nachweispflichtigen) Abfälle registerpflichtig.
Register für gefährliche, nachweispflichtige Abfälle beinhalten die Sammlung sämtlicher zu führenden abfallrechtlichen Unterlagen, d. h. hier Vorab- und Verbleibsnachweise.
Die Verbleibsnachweise sind spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt ins Register einzustellen.
Register für gefährliche, nicht nachweispflichtige Abfälle sind eigens zu erstellen.
Abfallsammler müssen die Belege mindestens 3 Jahre zur Einsicht bereithalten.
Weitere Informationen zur Registerpflicht und Registerführung finden Sie im Downloadbereich.

 

Elektronisches Nachweisverfahren

Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren erhalten Sie über den nebenstehenden Download sowie den genannten Link.


Die Regierungspräsidien sind mit ihren Umweltabteilungen Ansprechpartner für alle obigen Themenkomplexe sowie den damit im Zusammenhang stehenden Fragestellungen Ihr Ansprechpartner. Sie sind die zuständige Sammler- bzw. Befördererbehörden für Abfallsammler und beförderer mit Hauptsitz im jeweiligen Dienstbezirk des Regierungspräsidiums. Wir beraten Sie gerne.

© 2013 Regierungspräsidium Kassel. Steinweg 6 . 34117 Kassel

Ansprechpartner

Downloads

Links

Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren
Mitteilung Nr. 27 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

Vorläufige Empfehlungen zur Verwendung der Signaturkarten
Angebot der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), siehe Ziffer 2

Informationen zur „gesplitteten Registerführung“
Angebot der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), siehe Ziffer 2

Infos zum elektronischen Nachweisverfahren

Anforderungen an die schriftliche Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer bzgl. nachträglicher qualifizierter elektronischer Signatur des Beförderers
Angebot der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), siehe Ziffer 2

Infos zur nachträglichen Änderung von vom Entsorger den Behörden bereits übermittelten elektronischen Begleitscheinen
Angebot der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), siehe Ziffer 2
Im Bereich des Landes Hessen wird bei nachträglicher Änderung eines der Behörde bereits übersandten Begleitscheins auf eine vorherige formlose Abstimmung mit der Behörde verzichtet, d. h. Erzeuger, Beförderer und Entsorger, die nach Übermittlung des Begleitscheins feststellen, dass dieser fehlerhaft ist, (z. B. fehlendes Datum oder „Zahlendreher“ in der Betriebsnummer), können diesen jederzeit wie in der Empfehlung beschrieben durch Erstellen eines Ergänzungslayers und Übersendung dieses Layers an die Behörde und alle anderen Abfallwirtschaftsbeteiligten ändern.

Infos zu Entsorgungswegen 

Infos zur kommunalen Abfallsammlung 

HIM GmbH