Verfolgung und Ahndung von ungenehmigten Entsorgungshandlungen
Das Regierungspräsidium verfolgt als Abfallbehörde die Fälle, in denen Abfall gesetzeswidrig außerhalb dafür zugelassener Anlagen beseitigt oder behandelt wird. Dazu zählt insbesondere das Verbrennen oder Mischen / Sortieren von Abfällen. Hier sind auch die Verstöße gegen die Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zu nennen, wenn also z. B. Gartenabfälle oder Stroh ohne vorherige Anzeige bei der Gemeinde verbrannt werden oder dabei die erforderlichen Mindestabstände (zu Häusern, Straßen oder Bäumen) nicht eingehalten werden. Das Ablegen (Wegwerfen) von einzelnen Abfällen wird dagegen von den Gemeindevorständen und Magistraten als Abfallbehörde verfolgt und geahndet.
Zu unserer Zuständigkeit zählen weiterhin die Tatbestände, die ein Lagern, Behandeln oder Beseitigen von Abfällen im Zusammenhang mit Anlagen (wie Gebäude in Form von Firmen- oder Handwerksbetriebe, Fabriken, Entsorgungsanlagen) zum Gegenstand haben. Dazu gehören die Fälle, in denen auf Nachbargrundstücken von Entsorgungsanlagen unsachgemäß Abfall gelagert wird (z. B. auf Nachbargrundstücke verwehter Abfall) oder innerhalb von Anlagen Abfall nicht richtig entsorgt wird (Aufbewahrung z. B. nicht in vorgesehenen Behältern oder Örtlichkeiten).
Die Abfallbehörde kann die Räumung und Entsorgung der illegal entsorgten Abfälle anordnen und das Zuwiderhandeln als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro ahnden. Kleine Vergehen können noch mit einer Verwarnung oder einem Verwarnungsgeld von bis zu 35 Euro geahndet werden.