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Ausbildungskostenzuschuss für Benachteiligte (AKZ) 2013

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Das Land Hessen fördert die Begründung von Ausbildungsverhältnissen mit benachteiligten Jugendlichen, die in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) bei Unternehmen, Verwaltungen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. 
Eine Berufsausbildung im Bereich der Altenpflegehilfe und Altenpflege wird ebenfalls bezuschusst.


Die zur Förderung anstehenden Auszubildenden

  • dürfen bei Ausbildungsbeginn ihr 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • müssen bei Ausbildungsbeginn mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sein
  • dürfen mit dem Antragsteller/Gesellschafter oder den Antragstellern/Gesellschaftern nicht verheiratet oder im ersten oder zweiten Grad verwandt sein
  • dürfen noch keine andere abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BbiG) oder Handwerksordnung (HWO) haben

Förderungswürdige Jugendliche sind insbesondere

  • Abgehende aus Förderschulen und ehemalige Förderschüler/innen sowie Personen mit Problemen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränken
  • junge Menschen in der Nähe einer anerkannten Lernbehinderung
  • sonstige Benachteiligte, denen im Rahmen vorrangiger Leistungsgesetze oder Programme nicht zur Einmündung in eine betriebliche Ausbildung verholfen werden kann

Benachteiligung ist z.B. gegeben bei

  • Lern- und Leistungsbeeinträchtgungen
  • unzureichenden Deutsch- oder Mathematik-Kenntnissen
  • Verhaltensstörungen oder Suchtverhalten
  • Schulverweigerung
  • fehlendem Familiennetz

Die für Vermittlung in Ausbildung zuständige Stelle muss die Zugehörigkeit zur Zielgruppe feststellen, die Wahl des Ausbildungsberufs befürworten und vor Ausbildungsbeginn bestätigen, dass die Ausbildung nur mit Zuschuss zustande kommt. Die Berufsberatung oder das Fallmanagement hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

Ein Ausbildungsverhältnis kann mit einem jährlichen Zuschuss von 2.000,00 EUR (bzw. 1.000,00  EUR für das vierte Ausbildungsjahr), insgesamt jedoch mit höchstens 7.000,00 EUR gefördert werden. 

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind schriftlich über die für die Ausbildungsvermittlung zuständige Stelle  mit dem auch dort erhältlichen Antragsformular bis spätestens 15. November des jeweiligen Förderjahres an das

Regierungspräsidum Kassel
Dezernat 21/4
Steinweg 6
34117 Kassel

zu richten.

Förderzusagen können nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erteilt werden.
Dabei ist die Reihenfolge des Antragseingangs maßgebend

Der Antragsvordruck ist bei den Downloads abrufbar.

Die Förderrichtlinie 2013 wurde im Staatsanzeiger Nr. 8/2013 vom 18.02.2013, Seite 346 ff veröffentlicht.

Ihre Ansprechpartnerinnen beim Regierungspräsidium Kassel:

Für Antragsteller aus den Regierungsbezirken Gießen und Darmstadt:
Sabine Fischer 
Tel.: 05 61 10 6 - 34 24
Fax: 06 11 32764 1662
e-Mail: sabine.fischer@rpks.hessen.de

Für Antragsteller aus dem Regierungsbezirk Kassel:
Doris Keitel
Tel.: 05 61 106 - 41 66
Fax: 06 11 32764 1662
e-mail: doris.keitel@rpks.hessen.de


 

 

Foto: Pixelio.de

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