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Nutzung der Wasserkraft - Veröffentlichung der Staustufen und sonstigen Querverbauungen zur Wasserkraftnutzung nach § 35 Abs. 3 WHG

Gemäß § 35 Abs. 3 WHG prüft die zuständige Behörde, ob an Stauanlagen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist.

Zuständige Behörde im Sinne des § 35 Abs. 3 WHG ist gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden – WasserZustVO vom 15. April 2010 die obere Wasserbehörde.

Das Ergebnis der Prüfung mit Erläuterungstext finden Sie im nachstehenden Dokument.

Die vorgenannte Liste soll in Hessen fortgeschrieben werden. Die Veröffentlichung der fortgeschriebenen Liste erfolgt ausschließlich über die Internetseite des Regierungspräsidiums. Bei der Fortschreibung der Liste werden Querverbauungen für die ein Antrag vorliegt, die Wasserkraftnutzung realisiert wurde o.ä. nicht mehr aufgeführt.



PDF-Dateiveroeffentlichung_Liste_Staustufen_zur_Wasserkraftnutzung_gem_§_35_3_WHG.pdf
Veröffentlichung der Staustufen und sonstigen Querverbauungen zur Wasserkraftnutzung

Beteiligung bei der Aufstellung des Lärmaktionsplans für den Regierungsbezirk Kassel, Teilplan Straßenverkehr

Hier gelangen Sie zur Seite der Lärmminderungsplanung beim RP Kassel und zum Onlineformular.

Öffentliche Bekanntmachung zum Vorhaben der Städtischen Werke Energie + Wärme GmbH, Genehmigung nach dem BImSchG

Änderung des bestehenden Heizkraftwerkes Mittelfeld
 

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Vorhaben der Firma Grümel gGmbH, 36041 Fulda, Propsteischloss 2a
 

Vorhaben des Herrn Axel Wiederhold in 34582 Borken - Pfaffenhausen

Bekanntmachung nach § 3a UVPG
 

Öffentliche Bekanntmachung zum Vorhaben des Herrn Christian Jeppe, Errichtung und Betrieb einer Jungsauenaufzuchtanlage in 34369 Hofgeismar

Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG
 
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