Mit dem Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zurSicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz GrdstVG) vom 28.07.1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2006 (BGBl. I S. 855), hat der Gesetzgeber das Genehmigungsverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und das gerichtliche Zuweisungsverfahren gemäß §§ 13 bis 17 GrdstVG geregelt. Neben der Sicherung der Volksernährung war und ist die Stärkung des Wirtschaftszweiges Landwirtschaft erklärtes Ziel des Gesetzes.
Schwerpunkt des Genehmigungsverfahrens ist die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Das Vorkaufsrecht steht hierbei leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegenüber Nichtlandwirten oder Nichtforstwirten zu.
Die Genehmigungsbehörden sind die Landwirtschaftsbehörden der Landkreise.
Das Dezernat 25 ist den Genehmigungsbehörden übergeordnet.