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Artenschutz

Paphiopedilum hangianum

Grundlagen des Artenschutzes

Lebensraumzerstörung und die Belastung von Wasser, Boden und Luft durch die Umwelt schädigende Wirtschaftsweisen des Menschen sind die bestimmenden Ursachen für den Rückgang der meisten Tier- und Pflanzenarten. Doch viele Arten sind auch deshalb gefährdet, weil sie zu begehrten Handelsobjekten geworden sind. Hierbei spielen nicht nur lebende Tiere und Pflanzen eine bedeutende Rolle, sondern auch für Teile von Arten und die hieraus gewonnenen Erzeugnisse. Störe zum Beispiel werden zur Kaviargewinnung genutzt. Aus Krokodil- und Schlangenhäuten wird Leder gewonnen. Pelze verschiedenster Raubkatzenarten werden zu Kleidungsstücken verarbeitet. Aus dem Holz geschützter Baumarten (z. B. Palisander) werden Möbel hergestellt. Elfenbein gilt einerseits als begehrte Jagdtrophäe, andererseits verarbeitet zu einem Kunstobjekt als erlesenes Sammlerstück. Die traditionelle Medizin nutzt u. a. Präparate aus Tigerknochen, Seepferdchen und Nashorn-Horn. Aus Kakteen hergestellte Rainsticks sind ebenso begehrte Reisesouvenirs wie Schneckenhäuser und Riesenmuscheln. Nicht zuletzt werden Wohnungen mit Elefantenfußhockern, Bären- und Raubkatzenfellen und ausgestopften Vögeln dekoriert. - Diese Liste ließe sich weiter fortsetzen.
 
1973 wurde deshalb in Washington das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" abgeschlossen. Die kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA) oder nach der englischen Schreibweise CITES genannten Vereinbarung sieht ein umfassendes Kontrollsystem für den grenzüberschreitenden Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten vor. Die Handelseinschränkungen gelten nicht nur für Arten, sondern auch für Teile von Arten und die hieraus gewonnenen Erzeugnisse. Die Artenschutzbehörden überwachen die Einhaltung dieser Regelungen und tragen so zum Schutz und zur Erhaltung der Arten bei.
Die Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den Erstunterzeichnern und setzte das Abkommen am 20. Juni 1976 in Kraft.
Auf der Grundlage des Washingtoner Artenschutzübereinkommens entwickelten sich gesetzliche Regelungen auf EU- und Bundesebene (z. B. EG-Verordnung 338/97, Bundesartenschutzverordnung).

 

Bild: Dr. Stefan Schneckenburger

© 2013 Regierungspräsidium Kassel. Steinweg 6 . 34117 Kassel

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EG-Bescheinigungen für streng geschützte nicht dauerhaft gekennzeichnete Wirbeltierarten gelten nur im jeweils ausstellenden EU-Mitgliedsstaat. Nähere Informationen finden Sie unter Downloads "Merkblatt transaktionsbezogene Bescheinigungen".

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