Bescheinigung über die Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke
Jeder praktizierende Tierarzt muss den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 67 des Arzneimittelgesetzes anzeigen. Die hierauf erteilte Hausapothekenbescheinigung berechtigt ihn, Tierarzneimittel bei Herstellern und Großhändlern zu beziehen. Das Regierungspräsidium Kassel ist für die Entgegennahme der Anzeigen von praktizierenden Tierärzten, die sich im Bezirk niedergelassen haben, zuständig. Auf Wunsch beraten die Tierärzte des Regierungspräsidiums Kassel die praktizierenden Tierärzte bereits im Vorfeld bei der Einrichtung einer tierärztlichen Hausapotheke.
Überwachung Das Regierungspräsidium Kassel überwacht in eigener Zuständigkeit die tierärztlichen Hausapotheken im Bezirk auf die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften bei der Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln. Zudem werden die Tierärzte nach Bedarf in allen rechtlichen Fragen zum Umgang mit Tierarzneimitteln beraten.
Im Rahmen der Überwachung wird auch der Erwerb, die Aufbewahrung und der Verbleib von Betäubungsmitteln überwacht.
Tierimpfstoffe sind auch Arzneimittel; ihr Einsatz unterliegt den Bestimmungen der Tierimpfstoff-Verordnung. Im Zuge der Tierarzneimittelüberwachung wird auch der ordnungsgemäße Einsatz und die Abgabe von Tierimpfstoffen vom Veterinärdezernat kontrolliert.
Ihre Ansprechpartner beim Regierungspräsidium Kassel