Abfallbeurteilung, Abfalleinstufung und Abfallbestimmung
Anfallende Abfälle müssen vor der Entsorgung einer
- Abfallbeurteilung,
- Abfalleinstufung und
- Abfallbestimmung
unterzogen werden.
Abfallbeurteilung
Um einen Abfall beurteilen zu können, ist es erforderlich, sich Gedanken über seine Herkunft insbesondere seine Entstehung die stoffliche Beschreibung und die daraus resultierenden Eigenschaften zu machen.
Aus der Abfallbeschreibung in Verbindung mit der Deklarationsanalyse können Rückschlüsse für die Handhabung, die Notwendigkeit einer Behandlung und die finale Entsorgung gezogen werden. Weiter ergeben sich Hinweise darauf, ob der Abfall einer gefährlichen Abfallart zugeordnet werden muss.
An dieser Stelle muss festgehalten werden, dass die Abfallherkunft für die Beschreibung nur ein orientierendes Merkmal darstellt. Allein über die stoffliche Beschreibung können Aussagen über die Wirkung eines Abfalls auf die Umwelt getroffen werden.
Abfalleinstufung
Nach der Beurteilung erfolgt die Einstufung des Abfalls in eines der 20 Kapitel des Europäischen Abfallverzeichnisses (AVV). Hier spielt die Abfallherkunft eine wesentliche Rolle, da 16 der Kapitel herkunftsbezogen aufgebaut sind. Jedoch gibt die Herkunft wiederum Hinweise auf die stoffliche Zusammensetzung, z. B. aus Produktions- oder Bearbeitungsdaten.

Die Einstufung in das Verzeichnis erfolgt durch Prüfschritte, welchem der Kapitel des Verzeichnisses der Abfall zugeordnet werden kann. Dabei werden die 20 Kapitel in folgender Reihenfolge abgefragt:
- Kapitel 1 12, 17 20, herkunftsbezogen,
- Kapitel 13, 14,15, stoffbezogen
- Kapitel 16
- Zugriff auf a. n. g.-Abfallarten (a. n. g. = anders nicht genannt).
Eine Anleitung zur Abfalleinstufung enthält die Einleitung zum Abfallverzeichnis in der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV.
Nach erfolgter Einstufung steht die Abfallart, die für den Abfall spezifisch ist, unabhängig vom Entsorgungsweg fest.
Abfallbestimmung
Unter der Abfallbestimmung versteht man Aussagen über die Gefährlichkeit des Abfalls.
Aus dem daraus resultierenden Überwachungsstatus ergeben sich Folgerungen für den Vollzug des Abfallrechts. Die Bestimmung ergibt sich letztendlich aus der für den Abfall ermittelten Abfallart.
Abfallarten
Von den 839 Abfallarten des Verzeichnisses gelten 405 als gefährlich (§ 48 KrWG bzw. § 3 Abs. 1 AVV) und 434 Abfallarten als nicht gefährlich.
Von den 405 gefährlichen Abfallarten gelten 232 Abfallarten als stets gefährlich, bei denen nur über § 3 Absatz 3 AVV von der Bestimmung als gefährlich abgewichen werden kann.
Die verbleibenden 173 als gefährlich bezeichneten Abfallarten liegen in Form der so genannten Spiegeleinträge vor, wobei den gefährlichen Abfallarten weitere nicht gefährliche Abfallarten zugeordnet werden. Die Abfallmatrix gilt dabei als ungefährlich, durch gefährliche Inhaltsstoffe wird dieser Abfall dann zu einem gefährlichen Abfall.
Hinweise zur Einstufung von Abfällen, insbesondere für die Spiegeleinträge, sind in den Hinweisen zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung des Bundes enthalten, veröffentlicht am 9. August 2005 im Bundesanzeiger Nr. 148a (Beilage) S. 1.