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Programm zur Förderung des Abschlusses der Berufsausbildung (Abbrecherprogramm) 2013

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Um hessischen Auszubildenden bei einem Abbruch der Ausbildung nach der Probezeit  möglichst schnell eine Anschlussausbildung vermitteln zu können, wird die Fortsetzung der Ausbildung in einem anderen Betrieb, bzw. bei einem außer- oder überbetrieblichen Übernahmeträgern der Ausbildungsmaßnahme, zeitlich befristet, längstens für sechs Monate, bei Existenzgründern maximal sieben Monate, bezuschusst.
Der Abbruch der Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurück liegen.

Betriebliche Ausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die aufgrund sonstiger Gründe den Ausbildungsplatz nach der Probezeit verloren haben, werden gefördert.
Seit dem 1. April 2012 (Ausbildungsbeginn) werden auch wieder betriebliche Ausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die aufgrund der Insolvenz, Schließung oder teilweisen Stilllegung ihres Ausbildungsbetriebes den Ausbildungsplatz verloren haben, gefördert.

Außer- oder überbetrieblichen Übernahmeträger der Ausbildungsmaßnahme (z.B. Kammern oder Berufsbildungszentren), auch andere geeignete, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisationen, die eine größere Anzahl von Auszubildenden aus einer Insolvenz, Teilstilllegung oder Unternehmensschließung größeren Umfangs übernehmen, werden gefördert.

Achtung!
Anträge müssen vor Ausbildungsbeginn beim übernehmenden Betrieb beim Regierungspräsidium Kassel eingegangen sein.
Förderzusagen können nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erteilt werden.
Dabei ist die Reihenfolge des Antragseingangs maßgebend

Die Auszubildenden

  • dürfen bei Ausbildungsabbruch das 27 Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • müssen zum Zeitpunkt des Ausbildungsabbruchs ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben
  • dürfen mit dem Antragsteller/Gesellschafter, bzw. den Antragstellern/Gesellschaftern nicht verheiratet oder im ersten oder zweiten Grad verwandt sein
  • dürfen noch keine andere abgeschlossene Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BbiG) oder der Handwerksordnung (HWO) haben.

Eventuelle andere öffentliche Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung werden auf den Förderbetrag des Landes Hessen angerechnet.

Bei der betrieblichen Förderung von Abbrechern wird der Zuschuss in Höhe der gezahlten tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung (ohne Zuschläge wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Fahrtkostenvergütung, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, Sozialversicherungsanteile des Arbeitsgebers usw.) für die Dauer von bis zu sechs Monaten gewährt.

Hinweis:
Der Zuschuss wird nach Ablauf des Förderzeitraums und entsprechender Vorlage der Abrechnungen von Ausbildungsvergütung ausgezahlt. Auf Antrag kann die Auszahlung eines Teilbetrags nach Vorlage von 3 Abrechnungen erfolgen.

An Inhaberinnen und Inhaber von neu gegründeten bzw. übernommenen kleinen und mittleren Unternehmen, sowie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisationen wird der Zuschuss für die Dauer von höchstens sieben Monate gewährt, sofern

  • die Neugründung bzw. Unternehmensübernahme im Programmjahr oder in den vier vorausgegangenen Kalenderjahren erfolgt ist und
  • es sich um eine hauptberufliche selbstständige Existenzgründung handelt.

Die Neugründung muss dabei keine erstmalige selbstständige Existenzgründung sein. Der Unternehmensinhaber/die Unternehmensinhaberin darf jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Existenzgründung keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben.

Die für den Auszubildenden zuständige örtliche Bundesagentur für Arbeit, bzw. der örtliche Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), muss neben dem Grund des Ausbildungsabbruchs bescheinigen, dass ohne den Zuschuss keine geeignete Ausbildungsstelle zur Fortsetzung der begonnenen Berufsausbildung vermittelt werden konnte. Diese Bescheinigung ist neben dem registrierten neuen Ausbildungsvertrag Teil der Antragsunterlagen und vom Antragsteller dem Regierungspräsidium Kassel vorzulegen.

Ihre Ansprechpartnerinnen beim Regierungspräsidium Kassel:

Frau Fischer (Abbrecher Regierungsbezirk Darmstadt)
Tel.: 05 61 10 6 - 34 24
Fax: 06 11 32764 1662
e-Mail: sabine.fischer@rpks.hessen.de

Frau Jung (Abbrecher Regierungsbezirke Kassel und Gießen)
Tel.: 05 61 10 6 - 34 14
Fax: 06 11 32764 1662
e-Mail: petra.jung@rpks.hessen.de

Bei der außer- und überbetrieblichen Förderung bei Insolvenzen wird der Zuschuss auf der Grundlage eines vorzulegenden Ausgabenplanes unter Berücksichtigung der Eigenfinanzierungsmöglichkeiten des Übernahmeträgers pro Ausbildungsplatz und –jahr pauschaliert. Der Zuschuss kann bis zu 10.000 Euro pro Ausbildungsplatz und –jahr betragen und bis zum Ende der Ausbildungszeiten gewährt werden.

Die örtliche Agentur für Arbeit (ggf. Träger der Grundsicherung der Arbeitsuchende (SGB II)) muss neben dem Anlass der Ausbildungsunterbrechung bescheinigen, dass die betroffenen Auszubildenden nicht in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung nach § 242 SGB III untergebracht werden können.

Ihr Ansprechpartner beim Regierungspräsidium Kassel:

Herr Marschall (für Übernahmeträger bei Insolvenzen)
Tel.: 05 61 10 6 - 34 22
Fax: 06 11 32764 1662
e-Mail: dirk.marschall@rpks.hessen.de

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